Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen
JAG NRW§ 51 Prüfungsabschnitte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/51#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus. Das Landesjustizprüfungsamt kann festlegen, dass die schriftlichen Leistungen auch elektronisch erbracht werden können. Ab dem 1. Januar 2024 hat es die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten in elektronischer Form zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/51#abs-2 (2) Der schriftliche Teil besteht aus acht Aufsichtsarbeiten, die sich mindestens auf den Gegenstand der Ausbildung in den Pflichtstationen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4) beziehen. Vier Aufsichtsarbeiten sind dem gerichtlichen oder anwaltlichen Tätigkeitsbereich in Zivilsachen (Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren) zu entnehmen; jeweils zwei Aufsichtsarbeiten sind dem staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder anwaltlichen Tätigkeitsbereich in Strafsachen sowie dem behördlichen, gerichtlichen oder anwaltlichen Tätigkeitsbereich in Verwaltungssachen zu entnehmen. Sie sollen dem Prüfling Gelegenheit geben, seine Fähigkeit zur sachgerechten und insbesondere bei einer anwaltlichen Aufgabenstellung zweckmäßigen schriftlichen Bearbeitung einer einfachen praktischen Aufgabe in tatsächlicher, rechtlicher und verfahrensmäßiger Hinsicht darzutun.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/51#abs-3 (3) Der mündliche Teil besteht aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch. Der Aktenvortrag geht dem Prüfungsgespräch voraus. Die Aufgabenstellung für den Aktenvortrag ist dem Prüfling am Prüfungstag zu übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. Die Dauer des Aktenvortrages darf 12 Minuten nicht überschreiten. Prüflingen mit Behinderung können auf Antrag die Zeit der Vorbereitung um bis zu 30 Minuten und die Dauer des Aktenvortrags um bis zu sechs Minuten verlängert werden. § 13 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/51#abs-4 (4) Die Aufgabenstellungen für den Aktenvortrag haben dem Tätigkeitsbereich eines ordentlichen Gerichts, eines Arbeitsgerichts, eines Verwaltungsgerichts, einer Staatsanwaltschaft, der praktischen Verwaltung oder einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts zu entsprechen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/51#abs-5 (5) Das Prüfungsgespräch wird anhand praktischer Aufgaben aus Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung geführt. Es bezieht sich auf die gesamte Ausbildung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/51#abs-6 (6) Zu Prüfungszwecken kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes Akten aus der gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis sowie Verwaltungsakten beiziehen. Das kann auch auf elektronischem Weg geschehen.
Änderungsverlauf
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17.02.2022 in Kraft
§ 40 Absatz 1, § 43 Absatz 3 und 4 geändert, Absatz 3 aufgehoben und Absatz 4 (alt) wird Absatz 3 (neu), § 51 Absatz 1 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 6 angefügt durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022
GV. NRW. 2021 S. 1190
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17.02.2022 in Kraft
Absatz 1, 2 und 4 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022
GV. NRW. 2021 S. 1190
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01.01.2005 in Kraft
§ 4: Abs. 2, § 40 Abs. 2, § 43 (Überschrift) und § 51 Abs. 5 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S.752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005
GV. NRW. 2004 S. 752
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